Ratgeber

Barrierefreiheit nach BFSG: wen es betrifft und ab wann

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz macht Zugänglichkeit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verbindlich. Entscheidend sind drei Fragen: Fällt mein Angebot darunter, seit wann gilt die Pflicht, und was muss ich belegen können?

Anwendungsbereich

Nicht jede Website, aber mehr als nur Websites

Das Gesetz setzt europäische Vorgaben für ausgewählte Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Es geht nicht um eine freiwillige Zusatzqualität, sondern um Anforderungen für klar abgegrenzte Bereiche. Maßgeblich ist nicht, ob ein Unternehmen eine Website betreibt, sondern welche Funktion diese Website im Geschäftsmodell erfüllt.

Viele Nutzungsschritte beginnen online und enden an einem Gerät oder in einem digitalen Vertrag. Wer ein Ticket bucht, eine Bankdienstleistung nutzt oder einen Kommunikationsvertrag abschließt, durchläuft mehrere technische und inhaltliche Ebenen. Genau diese Kette erklärt, warum auch Hardware, Software, Kundenschnittstellen und bestimmte Terminals erfasst sind.

Umgekehrt gilt: Eine Seite kann außerhalb des BFSG liegen und trotzdem aus anderen Gründen zugänglich gestaltet werden müssen. Vorschriften für öffentliche Stellen oder einzelne Branchen haben einen abweichenden Anwendungsbereich.

Typische Bereiche

Wo sich die Frage am häufigsten stellt

Elektronischer Geschäftsverkehr

Shop, Warenkorb, Bezahlvorgang. Geprüft wird der ganze Weg von der Auswahl über die Zahlung bis zur Bestätigung, nicht nur die Startseite.

Elektronische Kommunikation

Telefonie, Messenger, Kundenzugänge. Im Mittelpunkt stehen Bedienbarkeit und der Zugang zu Informationen über verschiedene Wege.

Bankdienstleistungen

Onlinebanking und Authentifizierung. Abläufe müssen sicher und zugleich verständlich bleiben, auch mit assistiven Technologien.

Buchungen

Tickets, Reservierungen, Check-in. Suche, Auswahl und Beleg gehören zusammen betrachtet, häufig über mehrere Geräte hinweg.

Fristen

Der Stichtag ist kein Relaunch-Termin

Seit dem 28. Juni 2025 müssen die erfassten Produkte und Dienstleistungen die geltenden Anforderungen grundsätzlich erfüllen. Das betrifft Produkte, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden. Unternehmen sollten zwischen neuen Angeboten und bestehenden Beständen unterscheiden.

Für bestimmte Produkte, die vorher auf dem Markt waren, können Übergangsvorschriften greifen: In bestimmten Fällen dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter angeboten werden, längstens bis zum 28. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals gelten eigene, längere Übergangsregeln.

Wichtiger als das Datum ist die Erkenntnis dahinter: Nach der Umstellung müssen Prozesse, Inhalte und technische Komponenten weiter gepflegt werden, damit die Zugänglichkeit nicht bei der nächsten Änderung wieder verloren geht. Das gelingt am ehesten mit einer festen Prüfroutine.

Ausnahmen

Eng gefasst und begründungspflichtig

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, können ausgenommen sein. Als Orientierung gelten weniger als zehn Beschäftigte sowie ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Erleichterung greift jedoch nicht automatisch für Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen, einführen oder vertreiben. Die Rolle im Markt ist getrennt von der Größe zu betrachten.

Eine Anpassung kann außerdem eine unverhältnismäßige Belastung darstellen oder zu einer grundlegenden Veränderung des Angebots führen. Dafür genügt kein allgemeiner Verweis auf Kosten oder fehlende Kapazitäten. Nötig ist eine konkrete Abwägung aus technischen Möglichkeiten, Ressourcen, erwartetem Nutzen und den Auswirkungen auf betroffene Menschen.

Halten Sie eine Ausnahme schriftlich fest, bevor sie im Alltag als Begründung dient: betroffene Leistung, Rechtsgrundlage, geprüfte Alternativen und die zugrunde gelegten Tatsachen. So bleibt die Entscheidung auch bei einer späteren Prüfung verständlich, und es wird sichtbar, ob sie nur einen Teilprozess betrifft.

Umsetzung

Zugänglich heißt bedienbar, nicht nur sichtbar

Inhalte müssen wahrgenommen, Funktionen bedient und Rückmeldungen verstanden werden können. Dazu gehören klare Strukturen, sinnvolle Fokusreihenfolgen, verständliche Fehlermeldungen und die Nutzung mit Tastatur oder assistiven Technologien. Im Onlinehandel deckt die Prüfung den gesamten Weg vom Vergleich bis zur Bestellbestätigung ab.

Zugänglichkeit ist ein fortlaufender Prozess, weil neue Funktionen und Inhalte die Nutzung wieder verändern. Verantwortlichkeiten sollten deshalb eindeutig verteilt sein: Wer prüft neue Inhalte, wer entscheidet über Ausnahmen, wer nimmt Hinweise von Nutzerinnen und Nutzern entgegen? Ohne klare Antworten bleiben Fehler zwischen Fachabteilungen liegen.

Am günstigsten ist Zugänglichkeit dort, wo sie von Anfang an in Struktur, Semantik und Bedienung eingebaut wird, statt nachträglich korrigiert zu werden. Deshalb ist sie bei uns kein Zusatzposten, sondern Teil der gestalterischen und technischen Umsetzung.

Bei Verstößen

Marktüberwachung, Hinweise, Nachbesserung

Die zuständigen Behörden können Informationen anfordern, Produkte prüfen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität anordnen. Je nach Sachlage kommen Nachbesserungen, Einschränkungen oder weitere Schritte in Betracht; bei erheblichen oder nicht behobenen Verstößen auch Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen oder Bußgelder.

Verbraucherinnen und Verbraucher können auf fehlende Zugänglichkeit hinweisen. Solche Hinweise zeigen oft sehr konkret, an welcher Stelle ein Prozess scheitert: beim Login, bei der Zahlung, bei einem Formular oder an einem Terminal. Ein zugänglicher Beschwerdekanal und ein festgelegter interner Ablauf helfen, sie ernsthaft auszuwerten.

Ein zugänglicher Prozess ist übrigens selten ein langsamer. Viele Maßnahmen, die die Bedienung erleichtern, reduzieren gleichzeitig Ballast, und wer ohnehin daran arbeitet, eine Seite spürbar schneller zu machen, erledigt einen Teil der Arbeit gleich mit.

Orientierung

Woran sich Barrierefreiheit technisch festmacht

International und europaweit haben sich mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) technische Bezugspunkte etabliert, an denen sich auch die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit orientieren. Sie beschreiben allgemein, wann Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust genug für unterschiedliche Hilfsmittel sind, ohne für jeden Einzelfall eine fertige Lösung vorzugeben.

Diese Orientierung ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Angebots, hilft aber, Anforderungen greifbar zu machen: klare Struktur, ausreichender Kontrast, verständliche Beschriftung von Formularfeldern, funktionierende Bedienung ohne Maus. Wer solche Kriterien früh in Konzeption und Umsetzung mitdenkt, muss sie später seltener nachträglich einbauen.

Rollen

Wer im Projekt wofür verantwortlich ist

Barrierefreiheit gelingt selten als Aufgabe einer einzelnen Person. Gestaltung entscheidet über Kontraste, Abstände und Fokusreihenfolgen, Entwicklung über die technische Umsetzung von Struktur und Bedienbarkeit, Redaktion über verständliche Texte und sinnvolle Alternativbeschreibungen. Ohne klare Zuständigkeit bleibt offen, wer eine Lücke überhaupt bemerken soll.

Sinnvoll ist außerdem, neue Funktionen vor der Veröffentlichung stichprobenartig mit Tastatur statt Maus zu bedienen und wichtige Nutzerwege laut vorzulesen, statt sich allein auf den visuellen Eindruck zu verlassen. Das ersetzt keine fachliche Prüfung, deckt aber viele alltägliche Hürden bereits vor dem Livegang auf, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem eine Korrektur noch wenig kostet.

Bestandsaufnahme

Bestehende Digitalangebote strukturiert einordnen

Vor jeder Umsetzung lohnt eine nüchterne Liste: Welche Websites, Apps, Kundenportale und Terminals gibt es überhaupt, und welche Funktion erfüllt jedes davon? Erst danach lässt sich für jedes Angebot einzeln beurteilen, ob ein Verbraucherbezug besteht und ob eine erfasste Dienstleistung dahintersteckt, statt das gesamte Unternehmen pauschal einzuordnen.

Halten Sie das Ergebnis dieser Einordnung schriftlich fest, auch wenn es für ein Angebot „nicht betroffen" lautet. So bleibt nachvollziehbar, welche Annahme zu diesem Zeitpunkt getroffen wurde, und eine spätere Änderung am Angebot lässt sich gezielt gegen genau diese Annahme prüfen, statt die gesamte Bewertung neu aufzurollen.

FAQ

Häufige Fragen

Für wen gilt das BFSG?

Vor allem für Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produkte sowie für Anbieter bestimmter Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Die Rechtsform des Unternehmens spielt dabei keine Rolle.

Seit wann gelten die Pflichten?

Der zentrale Stichtag ist der 28. Juni 2025. Für bestimmte Produkte, Selbstbedienungsterminals und bereits geschlossene Verträge können abweichende Übergangsregeln greifen.

Sind alle Websites betroffen?

Nein. Entscheidend ist, ob die Website oder App Teil einer erfassten Dienstleistung ist, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei einer digitalen Buchung. Eine reine Informationsseite ohne solche Funktion fällt in der Regel nicht darunter.

Sind Kleinstunternehmen ausgenommen?

Bei der Erbringung von Dienstleistungen können sie ausgenommen sein. Als Orientierung gelten weniger als zehn Beschäftigte sowie ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für erfasste Produkte gilt diese Erleichterung nicht in gleicher Weise.

Welche Nachweise sollten aufbewahrt werden?

Sinnvoll sind Prüfberichte, technische Unterlagen, Änderungsprotokolle, die Erklärung zur Barrierefreiheit und begründete Entscheidungen zu Ausnahmen. Eine Erklärung allein belegt noch nicht, dass ein Prozess tatsächlich zugänglich ist.

Kontakt

Fällt Ihr Angebot darunter?

Wir sehen uns Ihre wichtigsten Nutzerwege an und sagen Ihnen, wo sie heute hängen. Die rechtliche Einordnung gehört in fachkundige Hände, die technische Umsetzung übernehmen wir.

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